Bei der Planung einer Briefkastenanlage sollten Sie die derzeit gültige DIN EN 13724 (auch Briefkastennorm genannt) berücksichtigen.
Wir haben unsere Briefkästen nach dieser Norm getestet.
Auf unseren Zeichnungen werden alle Briefkästen dementsprechend gekennzeichnet.
Nur wenige unserer Briefkästen entsprechen nicht dieser Norm, weil aufgrund von Platzmangel (z.B. bei Renovierungen) häufig nicht normgerechte Briefkästen montiert werden müssen.
Diese Norm ist eine Empfehlung, wird aber durch Eintragung in Ausschreibung zur Pflicht.
Bei Rechtsstreitigkeiten wird immer auf Basis des aktuellen technischen Standes - also der entsprechenden Norm - geurteilt.
Die Einwurföffnung sollte in einer Einbauhöhe zwischen 700mm und 1700mm liegen. In Ausnahmefällen ist auch der Bereich zwischen 400mm und 1800mm möglich.
Um eine optimale Bedienung der Klingeltaster etc. zu gewährleisten, empfehlen wir den Installationskasten in der Höhe zwischen 1200mm und 1400mm anzuordnen.
Videokameras sollten i.d.R. je nach Hersteller in einer Höhe zwischen 1500mm und 1600mm eingeplant werden. (Herstellerinformation beachten!)
Für eine barrierefreie Planung empfehlen wir, dass mindestens 30% der Briefkastenschlösser in einer Höhe zwischen ca. 850mm und 1300mm installiert werden. Klingeltaster sollten in der Höhe zwischen 850mm und 1050mm angeordnet werden.
Mieter können einen normgerechten Briefkasten verlangen.
Der Vermieter muss notfalls Miteigentümer auf Zustimmung zu einer neuen Briefkastenanlage verklagen.
"Nur das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat."
(AG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.3.2016, 33 C 3463/15)
Probleme bei der Zustellung
"Treten durch die vom Vermieter installierte Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften oder DIN-A4-Umschlägen auf, so ist eine monatliche Minderung angemessen."
(Köln AP, Az. 29520/90)
Geringere Miete bei nasser Post
"Ein Briefkasten gehört zur Ausstattung einer Mietwohnung. Wenn er nur schwer zu öffnen ist und bei Regen eingelegte Post durchnässt wird, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung in Höhe von einem Prozent des Mietzinses berechtigt."
(AG Mainz, 8 C 98/96)