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Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



§ 1 Geltung der Bedingung

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Heinrich Romberg GmbH & Co.KG mit unseren Kunden.

1.2 Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen und bestätigen. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Geschäftsbedingungen in jedem Fall als angenommen.

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Auch sämtliche Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen, die in zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten sind, sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Dasselbe gilt für in unseren Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten gemachten Angaben pp.

2.3 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erklären wir schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.

2.4 Die Änderung der Lieferung bleibt vorbehalten, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.


§ 3 Preise

3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Erforderliche Teuerungszuschläge oder sonstige Mehrkosten werden bei Vertragsabschluss mitgeteilt.


§ 4 Lieferzeit

4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Angabe der Lieferwoche bedeutet dabei den Versandtermin ab Werk.

4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet werden kann.

4.3 Lieferfristen und -termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Vertragsabschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit dadurch die Durchführung des Vertrages für einen der Vertragspartner unzumutbar wird, kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder einem Lieferanten von uns eintreten.

4.5 Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er für diejenigen Mengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teillieferungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
Falls dem Besteller aufgrund unseres Verzuges ein Schaden entsteht, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.


§ 5 Versand, Gefahrübergang und Teillieferung

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

5.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.3 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Besteller über.

5.4 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

5.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.


§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungsbedingungen bestimmen sich nach unserem jeweiligen Angebot.

6.2 Mit Ablauf der angegebenen Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig, es sei denn, der Kunde leistet durch Beibringung einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft Sicherheit. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrags auf Eröffnung des Vergleiches oder Konkursverfahrens über sein Vermögen, von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen.

6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.5 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ebenso werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Besteller Vorauszahlung anbietet.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen – einschließlich Saldoforderungen – aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.

7.2 Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur Summe der Werte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Besteller diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

7.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller gleich.

7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten, und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

7.5 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder werden unsere Forderungen fällig, so sind wir berechtigt:

  1. der Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen
  2. die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Besteller hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht oder ohne, dass wir hierdurch vom Vertrage zurückgetreten
  3. die abgetretenen Forderungen unter Unterrichtung der Drittschuldner selbst einzuziehen

7.6 Der Besteller verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.7 Übersteigt der Wert der Sicherungen die jeweils noch offene Forderung aus dem letzten gezogenen und anerkannten Saldo oder dem noch offenen Rechnungsbetrages gegen den Kunden um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Kunden seine Sicherheit insoweit nach unserer Wahl frei.


§ 8 Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser die Ware weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 GBG). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

8.2 Werden vom Kunden oder Dritten an der Ware unsachgemäß Arbeiten oder Änderungen vorgenommen oder Fremdkomponenten eingebaut, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

8.3 Die Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 BGB).

8.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die Be-/Verarbeitung ist sofort einzustellen.

8.5 Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von den Mängeln zu überzeugen, übersendet er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe nicht unverzüglich an uns zurück, entfallen alle Mängelansprüche. Die Kosten für Rückfracht tragen wir, falls die Beanstandung berechtigt ist.

8.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Rechnungsbetrag bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten.

8.8 Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

8.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

8.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.11 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen


§ 9 Haftung

9.1 Soweit sich diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorgaben. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit das rechtlich zulässig ist, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

9.2 Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 10 Verjährung

10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung (Zustellung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2 Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.


§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Im inländischen Rechtsverkehr wird zwischen den Parteien für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Iserlohn vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Das gleiche gilt im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit den EG-Mitgliedsstaaten und dem übrigen Ausland, soweit der Verkauf oder Erwerb von Waren für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgt.
Es steht uns jedoch frei, einen nach allgemeiner Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor das Landgericht gehörenden Rechtsstreites vor das Landgericht Hagen zu bringen. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser allgemeinen Geschäftsbedingung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


Heinrich Romberg GmbH & Co.KG
Schmölestr. 3
58640 Iserlohn (Deutschland)
Telefon 0 23 71 / 82 59 - 0
Fax 0 23 71 / 82 59 - 59
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Stand: Juni 2021